– Dr. Rankl mit großer Mehrheit wiedergewählt
– Parteigliederungen können passives Wahlrecht nicht einfach entziehen
– Eindeutiges Urteil vom OLG Stuttgart
In einer Kreis-Mitgliederversammlung am 28.09.2019 wurde Dr. Robert Rankl wieder zum Kreissprecher des AfD-Kreisverbandes gewählt. Dr. Rankl erhielt 26 Stimmen, ein Gegenkandidat 12 Stimmen.
Rankl war bereits Kreissprecher seit der Gründung der AfD in 2013 bis Mitte 2018, als er das Parteiamt aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landesverbands Hessen abgeben mußte. Das Sprecheramt war seitdem nicht besetzt.
„Das war ein Intrigenspiel von schwachen Figuren aus dem Landesvorstand“, sagt Dr. Rankl dazu. „Allerdings war diese willkürliche Aktion, die anscheinend überlastete Schiedsgerichte in Land und Bund auch nach mehrmaliger Aufforderung zur Klärung einfach weiterlaufen ließen, nicht durch das Recht gedeckt!“
Das angerufene OLG in Stuttgart hat dazu eindeutig festgestellt:
„Denn die vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bedürfen für ihren Vollzug der Anordnung des Vollzugs durch das nach § 1062 I Nr. 3 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Grundlage eines Antrags gemäß § 1041 II Satz 1 ZPO.“
Demnach stellt das OLG Stuttgart fest, dass es einen Entzug des passiven Wahlrechts nicht so einfach geben kann. Eine derart weitreichende Maßnahme kann nur das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag anordnen. Das aber ist zu keinem Zeitpunkt geschehen, jegliches Beharren des Landesverbands auf die ausgesprochene Ämtersperre ist daher obsolet und wirkt lächerlich.
Der Beschluss des OLG Stuttgart hat Auswirkung auch auf andere Verfahren, die AfD Landesverbände gegen Mitglieder anordneten.